Auf den nachfolgenden Seiten stehen euch Informationen zu Trainingsort- und Zeit, Wettkampfergebnisse sowie die neue, geänderte Vorschrift zur Waffenaufbewahrung zur Einsicht und Download bereit.
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Erwachsenenabteilung: | Jugendabteilung: |
Feuerwaffen:
Jeden Donnerstag ab 19:00 Uhr
Schießstand Ahmenhorst -
Nach vorheriger Absprache mit
August Winkelkötter, unter
Tel. 02587-8115
Unsere Schießstände befinden sich im Sportbereich der Laurentius-Grundschule in Westkirchen.
Änderung des Waffengesetzes ab 06.07.2017
Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in
einem Waffenschrank der Stufe 0 oder 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden.
Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden, jedoch dürfen Waffen nicht geladen gelagert werden. Geladen ist eine Schusswaffe, wenn ein gefülltes Magazin
in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder im Patronenlager befinden.
Der neue Absatz 4 im § 36 WaffG regelt im Detail, in welcher Weise weiterhin die Aufbewahrung in den bisher zugelassenen A- und B-Schränken nach VDMA 24992 möglich ist. Bis zum 06. Juli 2017 bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter im Rahmen der zulässigen Lagerkapazitäten genutzt werden:
- vom bisherigen Besitzer
- von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in
häuslicher Gemeinschaft; vgl. hierzu § 13 Abs. 10 (alt) bzw. 8 (neu) AWaffV mit der
Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift.
Wichtig hierbei ist, dass der Eigentümer des Behältnisses dieses dem
Mitbenutzer im Todesfall vererben kann. Nach der Begründung des
Änderungsgesetzes gilt dies auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.
Merkblatt zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen (Schlüsselurteil für Aufbewahrungsbehältnisse)